Die kaufmännische Verwaltung erfolgt über ein individuelles, betriebsinternes Netzwerk
- Verwalten der gemeinschaftlichen Gelder.
- Stammdatenverwaltung unter Beachtung des Datenschutzgesetzes
- Alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen.
- Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anfordern, in Empfang nehmen und abführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt.
- Versand von Zahlungserinnerungen, Mahnungen mit Fristsetzung
- Erstellen von Wohngeld- bzw. Betriebskostenabrechnungen. Die Abrechnungen enthalten alle Angaben, die erforderlich sind, den Umlageanteil des einzelnen Eigentümers bzw. Mieters kontrollieren zu können.
- Durchführung der jährlichen Rechnungsprüfung gemeinsam mit dem Verwaltungsbeirat bzw. den Rechnungsprüfern.
- Erarbeiten der Tagesordnung der Eigentümerversammlung in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden.
- Einberufen und Durchführen der Eigentümerversammlung.
- Erstellen von Protokollen der Eigentümerversammlung und Versand der Kopien an alle Wohnungseigentümer.
- Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchführen und für die Durchführung der Hausordnung sorgen.
- Die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen treffen.
- In dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen treffen.
- Willenserklärungen und Zustellungen entgegennehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind.
- Maßnahmen treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind.
- Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend machen, sofern der Verwalter hierzu durch Beschluss der Wohnungseigentümer ermächtigt ist.
- Die Erklärungen abgeben, die zur Vornahme der in § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind.
- Der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümer von seinem Vermögen gesondert zu halten. Die Verfügung über solche Gelder kann von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten abhängig gemacht werden.
- Anlage der Instandhaltungsrücklage zu Sonderkonditionen unserer Hausbank.
- Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:
– die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
– die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung
– die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.
- Der Verwalter erstellt nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung.
Kaufmännische Sonderleistungen
- Forensische Geltendmachung von Wohngeld- bzw. Mietrückständen.
- Durchführung von Klageverfahren nach Beschluss durch die Eigentümerversammlung.
- Abgabe von notariell beglaubigten Zustimmungserklärungen bei der Veräußerung von Wohnungen und Garagen, sofern die Bestimmungen der Teilungserklärung dieses erfordern.
- Mietverwaltung von vermieteten Eigentumswohnungen nach gesonderter Vereinbarung mit dem betreffenden Eigentümer.